Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Mülheimer Sport Förderkreis e.V.
Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Leistungs- und Spitzensports talentierter und leistungswilliger Sportler in materieller und ideeller Hinsicht.
- (2) Zu den Förderungsmaßnahmen gehören zum Beispiel:
a) Hilfen bei der schulischen und beruflichen Ausbildung der Sportler sowie Vermittlung bei Schulen oder Arbeitgebern zwecks erforderlichen Urlaubs zu Trainings- und Wettkampfzwecken
b) Beteiligung an den Kosten für den Einsatz von qualifizierten Trainern und Übungsleitern
c) Hilfen bei der Benutzung von Sportanlagen
d) Studien- und Ausbildungsbeihilfen
e) Beihilfen zu Fahrt- und Verpflegungskosten
f) Kostenübernahme für Sauna, Massage und spezielle sportärztliche Betreuung
g) Hilfen bei der Beschaffung spezieller Sport- und Trainingsgeräte - (3) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet. Der Verein ist selbstlos.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Tätigkeit gemäß Ziffer 1 und 2 verwirklicht. - Sämtliche eingehende Mittel sind nach Abzug der Verwaltungskosten ausschließlich zu dem in Absatz 1 und 2 angegebenen Vereinszweck zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitische, religiöse und sonstige nicht sportliche Bestrebungen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein: Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung bedarf es keiner Begründung.
Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
§ 4 Beitrag
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 6 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
- (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und aus dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins und zwei gleichberechtigten Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer.
- (2) Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes der stellvertretende Schatzmeister, der stellvertretende Schriftführer und mindestens fünf weitere Mitglieder an.
- (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Gesamtwahl / Blockwahl des Vorstandes ist zulässig.
- (4) Fällt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes fort, so ist dieses aus dem erweiterten Vorstand zu ergänzen. Diese Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- (5) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Vorstandsfunktion.
§ 7 Aufgabe des Vorstandes
- (1) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- (2) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Förderungsmittel nach § 2 nach den von ihm festgesetzten Richtlinien.
- (3) Der geschäftsführende Vorstand kann für die Tätigkeit des Vereins erforderliche Ausschüsse berufen und deren Aufgaben festsetzen. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand bei der Leitung des Vereins zu beraten.
- (4) Der Vorstand beschließt über den Haushaltsplan. Er erstellt einen Jahresbericht.
- (5) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
- (1) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Die Einberufung soll schriftlich und mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
- (2) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern des Gesamtvorstandes.
- (3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer. Nach Ablauf der Wahlperiode scheidet der jeweils dienstälteste Kassenprüfer aus.
§ 10 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung und dem Gesetz.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen, in dringenden Fällen von sieben Tagen, den Tag der Einladung und der Versammlung nicht eingerechnet.
Vertretung ist aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig. - (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
- (3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich aus dieser Satzung oder aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- (4) Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- (5) Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:
a) Genehmigung der Niederschrift
b) Erstattung der Jahresberichte
c) Vorlage und Feststellung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
Weitere Tagesordnungspunkte können mindestens eine Woche vor dem Tagungstermin von jedem Mitglied schriftlich eingereicht werden.
- (6) Der Vorsitzende des Vorstandes und – bei seiner Verhinderung – einer seiner Stellvertreter sind befugt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
- (2) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt mit ihrem Tode und die der juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
- (3) Ein Mitglied kann nach Anhörung durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wenn es trotz zweifacher Aufforderung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt,
b) bei vereinsschädigendem Verhalten.
§ 12 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Änderung der Satzung.
Bei Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. - (2) Ergibt die Abstimmung über die Auflösung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen, in der für die Annahme die einfache Stimmenmehrheit genügt.
Die Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. - (3) Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seiner Zweckbestimmung fällt das nach Deckung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen des Vereines an die Stadt Mülheim an der Ruhr – Mülheimer SportService -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Mülheim an der Ruhr, 20. Mai 2016
Stand: 27.04.2018